Technisches Regelwerk TR ZU 005/2011 (94/62/EU) 

Dieses technische Regelwerk legt Anforderungen an Verpackungen (Verschlüsse) und damit zusammenhängende Anforderungen an Lagerungs-, Transport- und Verwertungsprozesse fest, die für die Anwendung und Ausführung im Gebiet der EAWU verbindlich sind, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, das Eigentum, die Umwelt, das Leben oder die Gesundheit von Tieren und Pflanzen zu schützen, sowie Handlungen zu verhindern, die die Verbraucher hinsichtlich des Zwecks und der Sicherheit von Verpackungen (Verschlüssen) irreführen. 

Verpackungen und Verschlüsse 

Verpackungen werden nach den verwendeten Materialien in folgende Typen unterteilt: 

  • Metall 
  • Kunststoff 
  • Papier und Karton 
  • Glas 
  • Holz
  • Kombinierte Materialen
  • Textile Materialien
  • Keramik 

Verschlüsse werden nach den verwendeten Materialien unterteilt in: 

  • Metall 
  • Kork 
  • Polymer 
  • Kombinierte Materialen 
  • Karton 

 

Die Technische Vorschrift TR ZU 005/2011 (94/62/EU) 

gilt nicht für 

  • Medizinprodukte 
  • Arzneimittel 
  • Pharmazeutische Produkte 
  • Tabakwaren 
  • Gefährliche Güter 
  • Frachtcontainer und Paletten für den Gütertransport im Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr 

 

Regeln für das Inverkehrbringen auf dem Markt der EAWU 

Die Verpackungen (Verschlüsse) dürfen erst im Gebiet der EAWU in Verkehr gebracht, wenn sie die notwendigen Verfahren der Bewertung (Bestätigung) der Konformität durchlaufen haben, die in diesem technischen Regelwerk, sowie in anderen technischen Regelwerken der Zollunion, die für Verpackungen (Verschlüsse) gelten. 

Verpackungen (Verschlüsse), deren Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser technischen Vorschriften nicht bestätigt wurde, dürfen auf dem Markt der Mitgliedsstaaten der Zollunion nicht mit EAC Kennzeichen in Verkehr gebracht werden bzw. eingesetzt werden. 

Bestätigung der Konformität 

  1. Verpackungen (Verschlüsse) unterliegen dem Verfahren der Bestätigung der Übereinstimmung mit den Anforderungen diesestechnischenRegelwerkes vor der Verzollung auf dem Territorium der EAWU.  
  2. Die Bestätigung der Konformität von Verpackungen (Verschlüssen) mit den Anforderungen dieser TR ist zwingend erforderlich und erfolgt in Form einer Konformitätserklärung(EACDeklaration) 
  3. DieEAC Deklarationfür serienmäßig hergestellte Verpackungen (Verschlüsse) ist vom Hersteller (falls in der Zollunion registriert) oder einer vom Hersteller beauftragten Person (Antragsteller) vorzunehmen. 
  4. Die Kennzeichnung – Anbringen vom EAC Zeichen, auf den Verpackungen (Verschlüssen) nach Erhalt der EAC Deklaration als   Nachweis zur Übereinstimmung mit den Anforderungen des TR ZU 005/2011 erfolgt durch den Hersteller (eine vom Hersteller beauftragte Person). 
  5. Zur Erlangung des Nachweises (EAC Deklaration) der Konformität zu dem technischen Regelwerk der Zollunion005/2011 ist der Hersteller (eine vom Hersteller beauftragte Person) verpflichtet technische Dokumentation/ weitere Beweismittel gemäß den Anforderungen des TR ZU 005/2011 zur Verfügung zu stellen. 
  6. DieEAC Deklarationwird in Übereinstimmung mit dem einheitlichen Formblatt erstellt, das durch Beschluss der Kommission der Zollunion genehmigt wurde. 

Begleitunterlagen 

Die Begleitunterlagen müssen in russischer Sprache bzw. in der Amtssprache des Mitgliedstaates der Zollunion vorgelegt werden. Die begleitenden Unterlagen umfassen: 

  1. Technische Beschreibung und Dokumentation 
  2. Konstruktionsdokumente (Zeichnungen und Diagramme) 
  3. Bedienungsanleitung 
  4. Liste der Sicherheitscharakteristiken 
  5. Prüfprotokolle